Dominik Frieg

Klaus Nordmann

Fraktionsvorsitzender

Sascha Quint

stellv. Bürgermeisterin

Angelika Schritt

Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses


1. Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der jeweils haushaltsrechtlichen
Ermächtigung über folgende Angelegenheiten:
a. Richtlinien für Ehrungen der Stadt bei Ehe-, Alters- und sonstigen Jubiläen,
b. Richtlinien über die Benutzung städtischer Gebäude, Räume Einrichtungen durch
Dritte, sofern keine eigenst. Nutzungs- und Entgeltordnungen auf der Grundlage
entsprechender Fachausschussbeschlüsse bestehen.
c. Stundungen bis zu 12 Monaten und einem Stundungsbetrag über 100.000 €, bzw.
bis zu 24 Monaten und einem Stundungsbetrag über 50.000 €,
d. Stundungen ohne Rücksicht auf die Höhe, wenn sie sich über 24 Monate
hinausziehen,
e. befristete Niederschlagungen von Forderungen über 25.000 €, unbefristete
Niederschlagungen sowie Erlass ab 5.000 €,
f. einmalige Zuschüsse über 5.000 €, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist
bzw. keine besonderen Richtlinien vorliegen,
g. Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder anderen gesetzlichen
Vorschriften weder dem Rat noch einem anderen Ausschuss zugewiesen sind,
h. Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW, Die
Zuständigkeit der Ausschüsse und des/der Bürgermeister*in bleiben dabei
unberührt
i. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, wenn der Vertragswert 50.000 €
übersteigt,
j. Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle Werl.


2. Der Hauptausschuss berät die Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates vorbehalten sind, soweit kein Empfehlungsbeschluss eines Fachausschusses (bei Beteiligungen: des Aufsichtsrats) vorliegt. Das sind insbesondere die Aufgaben, die sich aus dem Zuständigkeitskatalog des § 41 GO NW ergeben. Dazu gehören auch die Beratungen zum Erlass der Haushaltssatzung und zur Aufstellung etwaiger Haushaltssicherungskonzepte oder Haushaltssanierungspläne sowie haushalts-, kassen- und steuerrechtliche Angelegenheiten von grds. Bedeutung. Unabhängig davon gilt die Regelung des § 1 Abs. 3 S.1 dieser Zuständigkeitsordnung.


Der Hauptausschuss berät zudem die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau und die Modernisierung, größere Instandsetzungen und größere Unterhaltungen städtischer Gebäude, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist.


Der Hauptausschuss berät weiterhin insbesondere über Grundzüge der allgemeinen Stadtentwicklung und die Integration der Fachplanungen in die gesamtstädtische Entwicklungsstrategie. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten und Grundsatzfragen von hohem Querschnittcharakter (Bündelungs- und Koordinierungsfunktion) und Projekte von gesamtstädtischer, überörtlicher oder regionaler Bedeutung.

Quelle: https://www.werl.de/fileadmin/user_upload/Satzungen/Zustaendigkeitsordnung_2020.pdf

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